8.2 Ad Strafverfahren Die Verteidigung stellt sich ferner auf den Standpunkt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das erstinstanzliche Gericht hätten das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit eingeräumt hätten, sich zu den Aussagen der Zeugin F.________ zu äussern. Ausserdem sei dem Beschuldigten die Strafbestimmung des ELG nie vorgelegt worden (pag. 418 Rz. 170 ff.). Mit der gerügten «Gehörsverletzung» macht der Beschuldigte sinngemäss eine Verletzung seines Teilnahmerechts (Art. 147 Abs. 1 StPO) bzw. des Konfrontationsanspruchs (Art. 6 Ziff.