5 chende Gesuchsformular (AKB act. 61) anhand der vom Beschuldigten eingereichten Belege (AKB act. 51 - 59) durch die Ausgleichskasse ergänzt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte aus einer allfälligen Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren für das vorliegende Strafverfahren ableiten will. Auf die Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.