8.1 Ad Verwaltungsverfahren Die Verteidigung führt an, die Zweigstellenleiterin hätte dem Beschuldigten die Möglichkeit einräumen müssen, das von ihr ergänzte Formular vor der Weiterleitung zur Kenntnis zu nehmen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt (pag. 417 f. Rz. 165 ff.). Es trifft zu, dass die AHV-Zweigstelle dem Beschuldigten das ergänzte Revisionsformular vor der Weiterleitung nicht mehr zur Kontrolle vorlegte. Dies entsprach aber nicht nur dem Standardvorgehen, sondern war dem Beschuldigten auch – aus früheren ordentlichen und abgekürzten Revisionen – bekannt.