Sodann stellt auch die fehlende Nennung der geschädigten Person in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Es war für den Beschuldigten ohne weiteres ersichtlich, dass er die ihm nicht zustehenden (öffentlich-rechtlichen) Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse beziehungsweise vom Kanton erhältlich gemacht haben soll. Im Übrigen verletzen wie erwähnt kleinere Ungenauigkeiten («beim Ausfüllen», vgl. pag. 390 Rz. 23) den Anklagegrundsatz nicht. Aus der Anklageschrift ergibt sich deutlich, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich die unvollständige Deklaration des Vermögens seiner Ehefrau.