Aus dem gleichen Grund laufen auch die Ausführungen der Verteidigung zum angeblich fehlenden Begehungsort ins Leere. Es ist für den strafrechtlichen Vorwurf unerheblich, ob der Beschuldigte die unwahre Deklaration vor Ort oder postalisch von zu Hause aus vornahm. Entscheidend ist, dass er sie vornahm. Mit der Angabe «D.________» ist der Begehungsort in der Anklageschrift deshalb genügend genau umschrieben. Sodann stellt auch die fehlende Nennung der geschädigten Person in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar.