Im vorliegenden Fall ist das Übertragen der Angaben aus den Belegen des Beschuldigten in das von diesem eingereichten EL-Formular durch die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle nicht in der Anklageschrift festgehalten. Wie nachfolgend gezeigt wird (siehe unten, E. 15.2 und 15.3), ist die Handlung der Mitarbeiterin indessen nicht relevant für den strafrechtlichen Vorwurf, zumal sie nach der angeklagten Täuschungshandlung geschehen ist. Deren Fehlen im Anklagesachverhalt ist mithin unerheblich. Aus dem gleichen Grund laufen auch die Ausführungen der Verteidigung zum angeblich fehlenden Begehungsort ins Leere.