4 dings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift beziehungsweise den Strafbefehl keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4). Im vorliegenden Fall ist das Übertragen der Angaben aus den Belegen des Beschuldigten in das von diesem eingereichten EL-Formular durch die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle nicht in der Anklageschrift festgehalten.