7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung moniert, es sei der Anklagegrundsatz verletzt, da im Anklagesachverhalt weder der genaue Ort der Tatbegehung noch die Mitwirkung der Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle oder eine geschÃĪdigte Person angegeben seien (pag. 421 Rz. 176 ff.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens.