6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts wird vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Es ist daher von der Kammer in allen Punkten umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil dabei allerdings nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten. 3 II. Formelle Einwände