348). Mit Verfügung vom 17. April 2018 wurden die eingereichten Plädoyernotizen nicht zu den Akten erkannt und retourniert (pag. 382 f.). 4.2 Weiter hatte der Beschuldigte in der Berufungserklärung beantragt, es sei bei seinem Hausarzt, Dr. med. C.________ seine Krankengeschichte zu edieren, eventualiter ein Bericht des Arztes hierzu einzuholen. Subeventualiter sei der Hausarzt als Zeuge einzuvernehmen (pag. 314 f.). Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 hiess die Kammer den Eventualantrag auf Einholung eines Berichts des Hausarztes gut (vgl. auch pag.