2 4. Beweisergänzungen 4.1 Der Beschuldigte hatte in seiner Berufungserklärung beantragt, es seien die Plädoyernotizen der Verteidigung vom 20. Juli 2017 zu den Akten zu nehmen. Obwohl dieser «Beweisantrag» mit Beschluss vom 31. Januar 2018 abgelehnt worden war, da es sich bei Plädoyernotizen offenkundig nicht um Beweismittel handelt (pag. 325 ff.), reichte die Verteidigung am 6. April 2018 «zur gutscheinenden Verwendung» eine Kopie derselben ein (pag. 348).