3. Schriftliches Verfahren Im Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 326). Mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 330) wurde am 7. März 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt (pag. 334). Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichte der Beschuldigte fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 385 ff.). Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (pag. 441 f.).