2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Juli 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 244). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Dezember 2017 (pag. 248 ff.). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 312 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 323).