SR 831.30), begangen am 26. April 2011 in D.________ durch Erwirken von Ergänzungsleistungen durch unvollständige Angaben schuldig und verurteilte ihn bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘250.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) sowie zu Verfahrenskosten von CHF 3‘420.00 (pag. 239 ff.).