Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 510 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. Juli 2017 (PEN 17 71) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Juli 2017 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELG; SR 831.30), begangen am 26. April 2011 in D.________ durch Erwirken von Ergänzungsleistungen durch unvollständige Angaben schuldig und verurteilte ihn bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘250.00, zu einer Verbin- dungsbusse von CHF 750.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) sowie zu Verfahrens- kosten von CHF 3‘420.00 (pag. 239 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Juli 2017 frist- gerecht die Berufung an (pag. 244). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Dezember 2017 (pag. 248 ff.). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 312 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 323). 3. Schriftliches Verfahren Im Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 326). Mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 330) wurde am 7. März 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt (pag. 334). Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichte der Beschuldigte fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 385 ff.). Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt (pag. 441 f.). Zufolge personeller Zuteilung des bisherigen Verfahrensleiters, Oberrichter Bähler, an die Zivilabteilung per 1. Juli 2018 wurde die Verfahrensleitung an Oberrichter Aebi übertragen. 2 4. Beweisergänzungen 4.1 Der Beschuldigte hatte in seiner Berufungserklärung beantragt, es seien die Plä- doyernotizen der Verteidigung vom 20. Juli 2017 zu den Akten zu nehmen. Obwohl dieser «Beweisantrag» mit Beschluss vom 31. Januar 2018 abgelehnt worden war, da es sich bei Plädoyernotizen offenkundig nicht um Beweismittel handelt (pag. 325 ff.), reichte die Verteidigung am 6. April 2018 «zur gutscheinen- den Verwendung» eine Kopie derselben ein (pag. 348). Mit Verfügung vom 17. April 2018 wurden die eingereichten Plädoyernotizen nicht zu den Akten erkannt und retourniert (pag. 382 f.). 4.2 Weiter hatte der Beschuldigte in der Berufungserklärung beantragt, es sei bei sei- nem Hausarzt, Dr. med. C.________ seine Krankengeschichte zu edieren, eventu- aliter ein Bericht des Arztes hierzu einzuholen. Subeventualiter sei der Hausarzt als Zeuge einzuvernehmen (pag. 314 f.). Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 hiess die Kammer den Eventualantrag auf Einholung eines Berichts des Hausarztes gut (vgl. auch pag. 335) und der Be- schuldigte wurde aufgefordert, eine entsprechende Entbindung vom Arztgeheimnis einzureichen. Der Hauptantrag und der Subeventualantrag wurden abgewiesen (pag. 325 f.). Nach Eingang der Entbindungserklärung vom 3. März 2018 (pag. 332) wurde Dr. med. C.________ aufgefordert, einen Bericht zur Krankengeschichte des Be- schuldigten einzureichen (pag. 336). Der von Dr. med. C.________ eingereichte Arztbericht datiert vom 13. März 2018 (pag. 338 ff.). 4.3 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug vom 11. April 2018 (pag. 381) sowie ein aktueller Leumundsbericht vom 7. April 2018 (pag. 365 ff.) über den Beschuldigten eingeholt (vgl. pag. 335). 5. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das ELG freizusprechen, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in erster und oberer Instanz (pag. 386 i.V.m. pag. 313 f.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts wird vom Beschuldigten vollumfänglich angefoch- ten. Es ist daher von der Kammer in allen Punkten umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil dabei allerdings nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten. 3 II. Formelle Einwände 7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung moniert, es sei der Anklagegrundsatz verletzt, da im Anklage- sachverhalt weder der genaue Ort der Tatbegehung noch die Mitwirkung der Mitar- beiterin der AHV-Zweigstelle oder eine geschädigte Person angegeben seien (pag. 421 Rz. 176 ff.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesver- fassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ab- geleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhal- te sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sog. «Umgrenzungsfunktion» / «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunk- tion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigun- gen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Okto- ber 2018 E. 1.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_601/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.4.2). Auch ein Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzi- sen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 2 Bst. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls (Anklageersatz im Falle einer Einsprache nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO und rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einspra- che, Art. 354 Abs. 3 StPO) ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genü- gen muss. Dies gilt unbesehen von der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gela- gerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat beziehungsweise im Fall einer Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Aller- 4 dings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift beziehungsweise den Strafbefehl keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.4). Im vorliegenden Fall ist das Übertragen der Angaben aus den Belegen des Be- schuldigten in das von diesem eingereichten EL-Formular durch die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle nicht in der Anklageschrift festgehalten. Wie nachfolgend ge- zeigt wird (siehe unten, E. 15.2 und 15.3), ist die Handlung der Mitarbeiterin indes- sen nicht relevant für den strafrechtlichen Vorwurf, zumal sie nach der angeklagten Täuschungshandlung geschehen ist. Deren Fehlen im Anklagesachverhalt ist mit- hin unerheblich. Aus dem gleichen Grund laufen auch die Ausführungen der Verteidigung zum an- geblich fehlenden Begehungsort ins Leere. Es ist für den strafrechtlichen Vorwurf unerheblich, ob der Beschuldigte die unwahre Deklaration vor Ort oder postalisch von zu Hause aus vornahm. Entscheidend ist, dass er sie vornahm. Mit der Angabe «D.________» ist der Begehungsort in der Anklageschrift deshalb genügend genau umschrieben. Sodann stellt auch die fehlende Nennung der geschädigten Person in der Anklage- schrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Es war für den Beschuldigten ohne weiteres ersichtlich, dass er die ihm nicht zustehenden (öffentlich-rechtlichen) Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse beziehungsweise vom Kanton er- hältlich gemacht haben soll. Im Übrigen verletzen wie erwähnt kleinere Ungenauigkeiten («beim Ausfüllen», vgl. pag. 390 Rz. 23) den Anklagegrundsatz nicht. Aus der Anklageschrift ergibt sich deutlich, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich die unvollständige De- klaration des Vermögens seiner Ehefrau. Dies war auch für den Beschuldigten klar ersichtlich, zumal er sich bereits im öffentlich-rechtlichen Verfahren betreffend die Rückforderung der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen mit genau diesem Vor- wurf konfrontiert sah (vgl. Urteil EL/15/697 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2016, AKB act. 343). Ihm war eine Verteidigung deshalb unein- geschränkt möglich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 8. Rechtliches Gehör 8.1 Ad Verwaltungsverfahren Die Verteidigung führt an, die Zweigstellenleiterin hätte dem Beschuldigten die Möglichkeit einräumen müssen, das von ihr ergänzte Formular vor der Weiterlei- tung zur Kenntnis zu nehmen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie das recht- liche Gehör des Beschuldigten verletzt (pag. 417 f. Rz. 165 ff.). Es trifft zu, dass die AHV-Zweigstelle dem Beschuldigten das ergänzte Revisions- formular vor der Weiterleitung nicht mehr zur Kontrolle vorlegte. Dies entsprach aber nicht nur dem Standardvorgehen, sondern war dem Beschuldigten auch – aus früheren ordentlichen und abgekürzten Revisionen – bekannt. So wurde beispiels- weise auch bereits in der ordentlichen Revision vom 25. Juni 2009 das entspre- 5 chende Gesuchsformular (AKB act. 61) anhand der vom Beschuldigten eingereich- ten Belege (AKB act. 51 - 59) durch die Ausgleichskasse ergänzt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte aus einer allfälligen Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren für das vorliegende Strafverfahren ableiten will. Auf die Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. 8.2 Ad Strafverfahren Die Verteidigung stellt sich ferner auf den Standpunkt, sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch das erstinstanzliche Gericht hätten das rechtliche Gehör des Be- schuldigten verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit eingeräumt hätten, sich zu den Aussagen der Zeugin F.________ zu äussern. Ausserdem sei dem Beschul- digten die Strafbestimmung des ELG nie vorgelegt worden (pag. 418 Rz. 170 ff.). Mit der gerügten «Gehörsverletzung» macht der Beschuldigte sinngemäss eine Verletzung seines Teilnahmerechts (Art. 147 Abs. 1 StPO) bzw. des Konfrontati- onsanspruchs (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) sowie eine fehlende Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO geltend. Beide Rügen sind jedoch offensichtlich haltlos. Sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger waren im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme der Zeugin F.________ vom 25. Januar 2017 anwesend (pag. 114) und hatten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen und die Zeugin konfrontativ zu befragen. Von dieser Gelegenheit wurde denn auch Gebrauch gemacht (pag. 119 f. Z. 179 ff.). Der Be- schuldigte hatte dabei genügend Zeit, sich auf die Einvernahme vorzubereiten, wurde sie ihm doch über einen Monat im Voraus angezeigt (pag. 112). Anlässlich der Hauptverhandlung ergriffen der Beschuldigte und sein Verteidiger erneut die Gelegenheit, der Zeugin F.________ zusätzliche Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 192 f. Z. 17 ff.). In seiner eigenen Einvernahme wurde der Beschuldig- te sodann durchaus mit Aussagen der Zeugin F.________ konfrontiert (pag. 198 Z. 33 ff.). Und spätestens im Plädoyer konnte die Verteidigung ihre Sicht der Dinge darlegen (pag. 203 ff.). Inwiefern dem Beschuldigten unverständliche Fragen ge- stellt worden seien, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter ausgeführt. Es liegt folglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Teilnah- merechts oder des Konfrontationsanspruchs vor. Im Übrigen musste dem Beschuldigten die Strafbestimmung des ELG nicht vorge- halten werden, wurde er doch genügend über den Gegenstand des Verfahrens be- lehrt (pag. 92; pag. 195). 9. Fair Trial Die Verteidigung macht unter Berufung auf das Fair Trial Prinzip geltend, die Ent- scheidbehörde sei parteilich gewesen (pag. 419 f. Rz. 174) und übt in ihrer Eingabe an verschiedenen Stellen entsprechende Kritik an der Vorinstanz (z.B. pag. 388 f. Rz. 11 - 15 sowie 17; pag. 394 Rz. 41; pag. 397 Rz. 57; pag. 401 Rz. 75 und 77; pag. 405 f. Rz. 98 und 100; pag. 414 Rz. 146; pag. 415 Rz. 148; pag. 416 pag. 157), ohne dabei aber explizit eine Befangenheit der Vorrichterin geltend zu 6 machen. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich und ergibt sich namentlich we- der aus ihrem Befragungsstil noch aus der Urteilsbegründung. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird in dem als Anklageschrift geltenden (Art. 356 Abs. 1 StPO) Strafbefehl vom 5. September 2016 folgender Lebenssachverhalt vorgewor- fen (pag. 82): A.________ bezog seit 01. Februar 2009 Ergänzungsleistungen. Anlässlich der ordentlichen Revision gab er am 26. April 2011 beim Ausfüllen des Gesuchs um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung an, dass seine Ehefrau über ein Vermögen von CHF 63‘183.00 verfüge. Nachdem die AHV- Zweigstelle D.________ am 13. April 2015 zwecks erneuter Revision Unterlagen zum Vermögen von der Ehefrau von A.________ verlangte, erhielt die Ausgleichskasse des Kantons Bern erstmals Kenntnis darüber, dass das Ehepaar A.________ in der Steuererklärung 2010 per 31.12.2010 ein Vermögen von CHF 500‘490.00 und in den Steuererklärungen 2011-2013 von über CHF 400‘000.00 ausgewiesen hatte. A.________ machte folglich beim Ausfüllen des Gesuchs um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung vom 26. April 2011 unwahre Angaben, indem er das Vermögen seiner Ehefrau wider besseres Wissen unvollständig deklarierte. Damit erwirkte er unrechtmässig Ergänzungsleis- tungen in der Höhe von CHF 33‘138.00. Damit habe sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) begangen am 26. April 2011 in D.________ durch Erwirkung von Ergän- zungsleistungen durch unvollständige Angaben schuldig gemacht. 11. Unbestrittener Sachverhalt Sowohl aus Sicht der Kammer wie (jedenfalls im Ergebnis) auch aus Sicht der Ver- teidigung (vgl. pag. 405 Rz. 97) ist nach der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz erstellt, dass - die AHV-Zweigstelle die Ehefrau des Beschuldigten mit Schreiben vom 3. März 2011 (pag. 26) unter dem Betreff «Ergänzungsleistungen: Fehlende Un- terlagen» zur Ausfüllung und Einreichung des gemäss Text beigelegten Formu- lars «Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung» sowie zur Einrei- chung u.a. von «Zinsbelegen per 31.12.2010 aller Sparguthaben (Bank, Post usw.)» aufforderte; - der Beschuldigte (und nicht seine Ehefrau) sich der Sache annahm (vgl. erstes Schreiben vom 12. März 2011, pag. 27; auch pag. 404 Rz. 91); - der Beschuldigte am 26. April 2011 in D.________, wohl an seinem Domizil, das fragliche Formular «Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung» (pag. 12 f.) unterzeichnete; - der Beschuldigte der AHV-Zweigstelle in der Folge mit Schreiben vom 1. Mai 2011 (pag. 11) unter dem Betreff «Unterlagen EL» verschiedene Beila- 7 gen einreichte, wobei er im Text explizit auch auf «das Formular» und das «Sparguthaben meiner Frau» Bezug nahm; - das Formular am 3. Mai 2011 bei der AHV-Zweigstelle D.________ einging; - im Zeitpunkt des Eingangs des Formulars bei der AHV-Zweigstelle im Feld Ver- mögen des AHV/IV-Rentners die Zahl «0» eingetragen war, während das Feld Vermögen des Ehegatten nicht ausgefüllt beziehungsweise leer gelassen wor- den war; - die Zahl «0» und die übrigen auf dem Formular in blauer Schrift enthaltenen Ein- träge mithin vor der Einreichung desselben bei der AHV-Zweigstelle gemacht worden waren, also entweder vom Beschuldigten selbst oder von einem Famili- enangehörigen stammen müssen; - die Leiterin der AHV-Zweigstelle, F.________, in der Folge am 3. Mai 2011 das Formular in schwarzer Schrift ergänzte und dabei namentlich unter der Rubrik 2.1 («Vermögen» / «Sparguthaben, Wertschriften, Guthaben, Darlehen und Barschaft») im Feld betreffend den Ehegatten die Zahl «63‘183» eintrug; - der Betrag von CHF 63‘183.00 der gerundeten Summe der Saldi zweier auf die Ehefrau des Beschuldigten lautenden Sparkonten per 31. Dezember 2010 ent- sprach, wobei die dazugehörigen beiden Bankbelege (pag. 21 f.) ebenso wie das Schreiben vom 1. Mai 2011 (pag. 11), das mit blauer Schrift teilweise aus- gefüllte und bereits unterschriebene Gesuchsformular (pag. 12 f.) sowie die wei- teren eingereichten Belege (pag. 15-20, 23) allesamt am 3. Mai 2011 bei der AHV-Zweigstelle eingelangt waren; - es mithin der Beschuldigte war, welcher sowohl das teilweise ausgefüllte Formu- lar wie auch die Bankbelege als Beilage zum Schreiben vom 1. Mai eingereicht hatte (pag. 405 Rz. 97 Aufzählungszeichen 3); - die AHV-Zweigstellenleiterin das (insbesondere gestützt auf die beiden erwähn- ten Bankbelege) von ihr ergänzte Formular noch am 3. Mai 2011 an die Aus- gleichskasse weiterleitete, ohne dass das Gesuch dem Beschuldigten noch einmal vorgelegt oder er von der AHV-Zweigstelle sonstwie auf das Vermögen seiner Ehefrau angesprochen worden wäre; - die Ausgleichskasse in der Folge gestützt auf die weitergeleiten Angaben mit Verfügung vom 15. Juni 2011 die Ergänzungsleistung (rückwirkend) ab Mai 2011 neu festsetzte (Akten der Ausgleichskasse [nachfolgend: AKB act.] 192); - die Ausgleichskasse bis und mit April 2015 Ergänzungsleistungen an den Be- schuldigten ausrichtete, welche jeweils unter Berücksichtigung eines dem Be- schuldigten anzurechnenden Sparguthabens von CHF 63‘183.00 berechnet wurden (AKB act. 191, 196, 197, 204, 207, 220); - diese Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden, obwohl die Ehefrau des Be- schuldigten im Juni 2010 eine Entschädigungssumme von CHF 600‘000.00 er- halten hatte (pag. 33 f.) und in den Steuererklärungen betreffend die Jahre 2010 8 – 2013 immer ein Vermögen der Ehefrau von über CHF 400‘000.00 ausgewie- sen wurde (AKB act. 225-231); - der Beschuldigte folglich – auch nach Auffassung der Verteidigung (pag. 387 Rz. 3 und pag. 401 Rz. 77) – objektiv gesehen Ergänzungsleistungen bezogen hat, auf welche er keinen Anspruch hatte; - die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 13. April 2015 zufolge jahrelanger wahrheitswidriger Angabe des Vermögens per 1. Mai 2015 einstellte (AKB act. 234) und die im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. April 2015 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen mit zwei Verfü- gungen, beide datierend vom 17. April 2015, zurückforderte (AKB act. 202 und 264), wobei auf Einsprache des Beschuldigten hin im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (AKB act. 284) der Rückforderungszeitraum auf 1. Juli 2010 bis 30. April 2015 beschränkt wurde. 12. Bestrittener Sachverhalt / Beweisthema Der Beschuldigte bestreitet in verschiedener Hinsicht, wider besseres Wissen fal- sche Angaben gemacht zu haben: - So macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe das Formular blanko unterschrieben. Er habe es nicht selber ausgefüllt, auch nicht teilweise, und sei nicht Autor der blauen Schrift. Es ist folglich darauf einzugehen, wer Autor der blauen Schrift ist. - Sodann führt die Verteidigung an, auf dem Gesuchsformular sei im Zeitpunkt der Einreichung nichts zum Vermögen der Ehegattin eingetragen gewesen. Der Be- schuldigte habe deshalb überhaupt keine Deklaration zum Vermögen seiner Ehegattin abgegeben. Es ist deshalb Gegenstand der Beweiswürdigung, ob der Beschuldigte im Sinne des Anklagesachverhalts überhaupt eine Deklaration zum Vermögen seiner Ehefrau abgab. - Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe die Höhe des Vermö- gens seiner Ehefrau nicht gekannt, da ihn dieses Vermögen auch nichts ange- gangen sei, nachdem es sich um eine allein seiner Ehefrau zustehende Genug- tuung gehandelt habe. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung Kenntnis vom Vermögen seiner Ehefrau hatte. - Schliesslich stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er das Vermögen seiner Ehefrau hätte angeben müs- sen beziehungsweise dass dieses relevant für seinen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen sei. Zu prüfen sein wird also auch, ob der Beschuldigte erkannte, dass die seiner Ehefrau im Jahr 2010 ausgerichtete Entschädigung bei der Berechnung des An- spruchs auf Ergänzungsleistungen relevant war. 9 13. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussageanalyse im Besonderen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II.1. ihrer Erwägungen, pag. 251 ff.) verwiesen. 14. Zum Ablauf der Ereignisse Die vorinstanzliche Darstellung und Würdigung des sich aus den Akten der Aus- gleichskasse in Kombination mit den Aussagen der Zeugin F.________ zum Stan- dardvorgehen ergebenden Grundablaufs der Ereignisse blieb (jedenfalls im Ergeb- nis) weitgehend unangefochten (pag. 399 Rz. 76). Auch aus Sicht der Verteidigung kann im Wesentlichen auf die von der Zeugin F.________ geschilderten Abläufe abgestellt werden (pag. 394 Rz. 43). Insofern kann – mit nachfolgenden Präzisie- rungen – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Chronologie der Er- eignisse (pag. 260-267) verwiesen werden. Soweit die Verteidigung bemängelt (pag. 399 Rz. 68, vgl. auch pag. 412 Rz. 131), es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschuldigte und seine Ehe- frau hätten (weiterhin) Ergänzungsleistungen erhalten (pag. 261 der Urteilsbegrün- dung), ist dem insoweit zuzustimmen, als die Ergänzungsleistungen dem Beschul- digten ausgerichtet wurden. Gleichzeitig ist die vorinstanzliche Feststellung aller- dings insofern zutreffend, als nach dem System der Ergänzungsleistungen pro Fa- milie grundsätzlich (nur) eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, weshalb die Einnahmen und Ausgaben aller an der Ergänzungsleistung beteiligten Personen, namentlich des Ehegatten, einbezogen werden (vgl. die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, pag. 294). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 400 Rz. 71 und pag. 401 Rz. 76) sind sodann die Ereignisse, welche sich ab dem 1. Mai 2011 zugetragen haben, durchaus relevant, insbesondere im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Willensrichtung des Beschuldigten. Ebenfalls in die Erwägungen miteinbezogen werden muss der Umstand, dass der Beschuldigte in einem damals parallel laufenden Verfahren – letztlich rechtskräftig – zur Rückerstattung von in früheren Jahren wegen Nichtdeklaration von Erwerbs- einkommen zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen verpflichtet wurde. Ent- gegen der Darstellung der Verteidigung (pag. 401 Rz. 77) hat die Vorinstanz dem diesbezüglichen Erlassverfahren völlig zu Recht Beachtung geschenkt, zumal die Verteidigung selbst das Erlassgesuch des Beschuldigten vom 13. Juli 2011 und den daraufhin ergangenen Erlassentscheid vom 9. August 2011 anruft, um darzu- tun, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, das Vermögen seiner Ehefrau nicht deklarieren zu müssen (pag. 408 f. Rz. 114, pag. 411 Rz. 125 und pag. 414 Rz. 142-144). Zu präzisieren ist die vorinstanzliche Darstellung des Ablaufs der Ereignisse an dieser Stelle nur insofern, als die Einsprache des Beschuldigten gegen die Rücker- stattungsverfügung vom 17. April 2015 mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 in Bezug auf den Rückerstattungszeitraum teilweise gutgeheissen wurde (vgl. vorste- hend E. 11 letztes Lemma). Die Rückforderungssumme wurde entsprechend auf 10 (insgesamt) CHF 31‘032.00 (CHF 30‘852.00 + CHF 180.00) reduziert (AKB act. 284). 15. Beweiswürdigung zu den umstrittenen Punkten 15.1 Vorbemerkung Nach Ansicht der Kammer ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht nur im Er- gebnis richtig, sondern grundsätzlich auch zutreffend vorgenommen worden. Auf die entsprechenden Ausführungen (pag. 267 - 291) kann verwiesen werden. Nach- folgend ist auf die Argumente der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung zu den umstrittenen Punkten einzugehen. 15.2 Autor der blauen Schrift Die Verteidigung macht zunächst geltend, es sei nicht erwiesen, dass der Beschul- digte selber das Formular vom 26. April 2011 teilweise mit blauer Schrift ausgefüllt habe (pag. 402 Rz. 83). In der Tat sagte der Beschuldigte im Kern konstant aus, er selber sei nicht Autor der blauen Einträge im Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen. Er äusserte sich in seinen Einvernahmen vielmehr dahingehend, dass ein männliches Familienmitglied das Formular ausgefüllt habe: «Der, der die Formulare ausfüllt, kann das bestens» (pag. 95 Z. 88 f.), «Mein Sohn hat die Zahlen schreiben müssen und ich habe es dann unterschrieben» (pag. 99 Z. 258 f.), «[…] dann bin ich zu ei- nem Sohn gegangen, der dies kann» (pag. 201 Z. 17 ff.). Zwar machte der Be- schuldigte dabei teilweise widersprüchliche Angaben zu den äusseren Umständen der angeblichen Blankounterzeichnung, selbst innerhalb der gleichen Einvernahme (vgl. pag. 268 ff.). Diese Widersprüche können aber durch den Zeitablauf von rund 5.5 Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und demjenigen der Einvernahme sowie der abnehmenden Erinnerungsfähigkeit des im Einvernahme- zeitpunkt 87- bzw. 88-jährigen Beschuldigten erklärt werden. E.________, der Sohn des Beschuldigten, bestätigte in seinem Schreiben vom 5. November 2016, der Beschuldigte habe eine Blankounterschrift geleistet und das Formular sei – ohne Mitwirken des Beschuldigten – «von Familienangehöri- gen» ausgefüllt worden (pag. 106). Eine (laienhafte) Analyse des Schriftbildes durch die Kammer ergibt, dass die blaue Schrift auf dem Formular tatsächlich nicht vom Beschuldigten stammen dürfte. So ist beispielsweise der Grossbuchstabe «A» in «April» auf dem fraglichen Gesuch (pag. 13) oben spitz zulaufend, während das «A» im Wort «Aufgabe» auf der An- meldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom Mai 1998 (pag. 228) oder im Wort «Angaben» im Brief des Beschuldigten vom 30. Oktober 2016 (pag. 125) oben eine rechteckige Form aufweist. Auch die Vorinstanz kam indes zu keiner anderen Schlussfolgerung. So räumte sie beispielsweise ein, der Grossbuchstabe «A» auf dem Gesuch vom 26. April 2011 sehe anders aus als das «A» auf dem Formular vom Mai 1998 oder dem Brief des Beschuldigten vom 30. Oktober 2016 (pag. 271). Sie hielt denn auch an mehreren Stellen fest, sie erachte es nicht als erwiesen, dass die blaue Schrift vom Beschul- 11 digten selber stamme (vgl. pag. 271, 272, 278, 290). Sie hielt in ihrem Beweiser- gebnis zur Frage, wer Autor der blauen Schrift sei, Folgendes fest (pag. 271): Letztlich kann offen bleiben, ob die blauen Einträge im Formular vom Beschuldigten oder von einem Familienmitglied desselben vorgenommen wurde [recte: wurden]. Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die entsprechenden Einträge nach Zustellung des Formulars an den Beschuldigten und vor der Einreichung vorgenommen wurden, der Beschuldigte das Formular unterzeichnet und das mit den blauen Einträgen ausgefüllte und unterzeichnete Formular so eingereicht hat. Es wird deshalb – zusammen mit der Vorinstanz und der Verteidigung – in dubio pro reo als nicht erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte selber und nicht ein Fa- milienmitglied das Formular vom 26. April 2011 in blauer Schrift teilweise ausgefüllt hat. Dieser Umstand ist jedoch in Bezug auf den Anklagesachverhalt unerheblich (siehe dazu nachfolgende E. 15.3). 15.3 Tathandlung gemäss Anklageschrift Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (pag. 82 f.) wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, er habe «beim Ausfüllen des Gesuchs um die Neufest- setzung der Ergänzungsleistungen [angegeben], dass seine Frau über ein Vermö- gen von CHF 63‘183.00 verfüge» beziehungsweise er habe «das Vermögen seiner Ehefrau wider besseren Wissens unvollständig [deklariert].» Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (pag. 271 f.), ist es dabei einerlei, ob die blaue Schrift vom Beschuldigten selber oder von einem Familienmitglied ange- bracht wurde. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift ja auch nicht vorge- worfen, er habe das EL-Formular falsch ausgefüllt. Der Vorwurf bezieht sich einzig auf die Tathandlung der «Deklaration» beziehungsweise der «Angabe», mithin auf das Einreichen eines falsche Angaben enthaltenden Formulars, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift wider besseres Wissen als wahr bestätigte. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschuldigte das Vermögen seiner Ehefrau entsprechend der Anklageschrift falsch deklarierte. Nach Ansicht der Kammer ist diese Frage aus folgenden Gründen zu bejahen: Am 3. Mai 2011 traf bei der zuständigen Behörde ein vom Beschuldigten unterschrie- benes Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ein. Wie im Formular (pag. 12) an entsprechender Stelle gefordert («Belege beilegen», Ziff. 2.1), reichte der Beschuldigte zum Vermögen seiner Ehefrau in einem Begleitschreiben mit dem Titel «Unterlagen EL» zwei Auszüge zu Bankkonten seiner Ehefrau ein, deren ge- rundete Summe einen Betrag von CHF 63‘183.00 ergab. Obwohl er das Feld für Ehegatten unter Ziff. 2.1 im Endeffekt leer liess, gab der Beschuldigte damit implizit an, das Vermögen seiner Ehefrau betrage CHF 63‘183.00. Dass die Zahl «63‘183» in Ziff. 2.1 im Feld für Ehegatten später durch die Mitarbei- terin der AHV-Zweigstelle eingetragen wurde, ist unbeachtlich. Der Eintrag erfolgte zeitlich nach der Täuschungshandlung des Beschuldigten, der unvollständigen De- klaration, die in diesem Augenblick bereits abgeschlossen war. Mit anderen Wor- ten: hätte die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle nichts ins Formular eingetragen, sondern lediglich die Eingabe des Beschuldigten samt Beilagen tel quel an die zu- 12 ständige Stelle weitergeleitet, so müsste sich dieser heute gleichwohl vor Gericht verantworten. Die Mitarbeiterin manipulierte die Deklaration des Beschuldigten zum Vermögen seiner Ehefrau auch nicht inhaltlich. Ihre Einträge beschränkten sich auf das formelle Übertragen der aus den eingereichten Beilagen ersichtlichen Angaben zum Vermögen der Ehefrau des Beschuldigten. Die Ausführungen der Verteidigung laufen damit ins Leere (vgl. pag. 389 ff. Rz. 20 ff.; pag. 402 ff. Rz. 79 ff.; pag. 405 Rz. 96 ff.). Der Beschuldigte ist auch mit dem Vorwand nicht zu hören, er sei davon ausge- gangen, die Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle nehme mit ihm nochmals Rückspra- che, bevor sie das Formular an die zuständige Stelle weiterleite (pag. 393 Rz. 39; pag. 396 f. Rz. 54; pag. 401 Rz. 74; pag. 418 Rz. 166). Diese Behauptung steht nämlich in Widerspruch zu seinem Verhalten vor und nach der Einreichung des EL- Gesuchs. So wäre beispielsweise eine Intervention durch den Beschuldigten zu erwarten gewesen, als dieser zwei Wochen nach Gesucheinreichung erfuhr, ihm seien bloss CHF 63‘183.00 als Vermögen angerechnet worden (AKB act. 190, E. 4.3). Ein solche Intervention blieb jedoch selbst dann aus, als der Beschuldigte Anfang Juni 2011 von der Ausgleichskasse die definitive Berechnung der Ergän- zungsleistung erhielt (AKB act. 191 f.). Wäre die eingangs erwähnte Behauptung wahr, hätte sich der Beschuldigte spätestens in diesem Zeitpunkt bei der Aus- gleichskasse gemeldet. Aber auch das Verhalten des Beschuldigten vor der Ge- suchseinreichung widerspricht der vorgebrachten Behauptung: Wäre der Beschul- digte wirklich davon ausgegangen, das EL-Gesuch bedürfe noch verschiedener Ergänzungen, hätte er es nicht bereits vorgängig unterschrieben. Mit seiner Unter- schrift bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, «dass die vorstehenden Angaben vollständig und wahr sind und dass er über kein anderes Einkommen und Vermö- gen verfügt» (pag. 13). Aus diesem Grund helfen dem Beschuldigten auch seine angebrachten Vorbehalte («in mühsamer Kleinarbeit habe ich versucht», «ohne Gewähr auf Vollständigkeit», «in der Beilage lasse ich Ihnen mal zukommen, was ich gefunden habe», «keine Garantie auf Vollständigkeit»; pag. 11) nicht, setzt er sich doch damit in Wider- spruch zum eigenen Verhalten, wenn er gleichzeitig mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bezeugt. Mehr noch: Die Vorbehalte erscheinen fast schon dreist, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe gera- demal 12.6 % des ehelichen Vermögens deklariert hat (CHF 63‘183.00 im Ver- gleich zu CHF 500‘490.00 gemäss der Steuererklärung 2010; pag. 224). Die Kam- mer wertet die Vorbehalte deshalb als gewieftes Vorgehen des Beschuldigten, die Behörde glauben zu machen, alles nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und alle Belege eingereicht zu haben. Der Beschuldigte deklarierte das Vermögen seiner Ehefrau unvollständig, indem er durch Einreichen zweier Kontobelege vorspiegelte, dieses betrage lediglich CHF 63‘183.00. Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. Im Folgenden ist auf die subjektiven Streitpunkte einzugehen. 13 15.4 Kenntnis des Vermögens der Ehefrau Die Verteidigung behauptet, der Beschuldigte habe keine Kenntnis vom Vermögen seiner Ehefrau gehabt. Insbesondere könne aus der am 28. Dezember 2011 unter- zeichneten Steuererklärung, in welcher das gesamte Vermögen der Ehefrau des Beschuldigten deklariert wurde, nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe auch am 1. Mai 2011 bereits Kenntnis von diesem Vermögen gehabt (pag. 410 Rz. 121; pag. 416 Rz. 159). Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, als das Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung pro 2010 erst am 28. Dezember 2011 unterzeichnet wurde, d.h. nach dem Begehungszeitpunkt der in Frage stehenden Tat. Es kann deshalb von der Steuererklärung nicht direkt auf das Wissen um die Höhe des Vermögens der Ehefrau im Tatzeitpunkt geschlossen werden. Dennoch scheint es lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe nicht vom Vermögen seiner Ehefrau bzw. von der fraglichen Entschädigungszahlung ge- wusst. Der Rechtsstreit mit dem Unfallverursacher und der Versicherung beschäf- tigte die Ehefrau vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bis zur Entschädi- gungsvereinbarung während rund 18 Jahren. Der Unfall dürfte aufgrund der Folgen für die Ehefrau das Ehepaar nicht unerheblich belastet haben. So schreibt der Sohn des Beschuldigten (pag. 107): «[Meine Mutter] musste zahlreiche Operatio- nen und langwierige Therapien über sich ergehen lassen. Sie hatte jahrelang ex- trem starke Schmerzen, musste auf vieles verzichten und muss heute noch viele Schmerzmittel einnehmen, damit sie den Tag einigermassen schmerzfrei durchste- hen kann.» Es ist deshalb davon auszugehen, dass das schädigende Ereignis während all der Jahre immer wieder Thema unter den Eheleuten war und der Be- schuldigte von der im Juni 2010 erfolgten Entschädigungszahlung wusste. Ferner ist anzumerken, dass es sich bei der fraglichen Entschädigungsleistung nicht bloss um ein paar Tausend Franken handelte. Sie betrug CHF 600‘000.00 (pag. 33) und machte im Tatzeitpunkt knapp 90 % des gesamten ehelichen Ver- mögens aus (vgl. oben, E. 15.3). Nach Angaben des Beschuldigten habe seine Frau mit dem erhaltenen Geld denn auch viele Sachen bezahlen müssen. Sie hät- ten viele Waren wie beispielsweise Möbel davon gekauft (pag. 200 Z. 28 f.). Das Geld machte somit einen grossen Teil des Haushaltsbudgets aus und wurde auch hierfür verwendet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Kenntnis des Vermögens unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt – nicht nur gemäss der Steuererklärung vom 28. Dezember 2011 (AKB act. 231) sondern bereits auch gemäss dem Schreiben des Beschuldigten vom 13. Juli 2011 (AKB act. 194) -, wenn schon kein Beweis, so doch immerhin ein gewichtiges Indiz für die Kenntnis des Vermögens zum Tatzeitpunkt. Es wäre ein gar grosser Zufall, wenn der Beschuldigte erst im Juli 2011 von der hohen Ent- schädigungszahlung erfahren hätte, nachdem er nur zwei Monate zuvor das ge- samte Vermögen seiner Ehefrau für den Erhalt von Ergänzungsleistungen angeben musste. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vom Vermögen seiner Ehefrau wusste. 14 15.5 Wissen um Relevanz des Vermögens der Ehefrau Der Beschuldigte gab in seinen Einvernahmen jeweils an, er habe nicht gewusst, dass er das Vermögen seiner Ehefrau hätte deklarieren müssen. So sagte er bei- spielsweise anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus: «Die haben nicht nach dem Vermögen meiner Frau gefragt, sondern nach meinem Vermögen. Dies sind zwei Paar Schuhe. Vom Vermögen meiner Frau musste ich nichts dekla- rieren. Es ging um mein Vermögen» (pag. 202 Z. 4 ff.). Nach Ansicht der Verteidi- gung entspricht diese Aussage genau dem, was der Beschuldigte in allen Verfah- ren habe verständlich machen wollen (pag. 408 Rz. 112). Der Beschuldigte bezieht aktenkundig seit dem Jahr 2003 Ergänzungsleistungen zur AHV- und IV-Rente von der Ausgleichskasse des Kantons Bern, wobei er sein erstes Gesuch im Mai 1998 stellte (pag. 226 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 278 f.), war das damals verwendete Formular ähnlich aufgebaut ge- wesen wie dasjenige vom 26. April 2011. Auch dieses Formular hatte drei Spalten, wovon eine mit «Ehegatte» beschriftet war. Der Beschuldigte hatte damals im ent- sprechenden Feld in Ziffer 2.1 den Betrag «150‘000.-» als «Sparguthaben, Wert- schriften, Guthaben, Darlehen und Barschaften» des Ehegatten eingetragen (pag. 227). Er bestritt auf Nachfrage zwar, den Eintrag unter Ziff. 2.1. gemacht zu haben (pag. 200 Z. 47). Das Protokoll lässt jedoch vermuten, dass damit die links daneben stehende Zahl «154202» gemeint sein muss, zumal es sich beim Eintrag «150‘000.-» offenkundig um die gleiche Schrift handelt wie in Ziff. 1.9, welche er als die seinige anerkannte (pag. 201 Z. 1). Aus diesem Eintrag des Beschuldigten lässt sich schliessen, er habe zumindest im Jahr 1998 verstanden, dass das Vermögen der Ehefrau für die Berechnung der Ergänzungsleistungen relevant ist. Wieso der Beschuldigte dies im Jahre 2011 plötzlich nicht mehr erkannt haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich die Formulare wie erwähnt im Laufe der Jahre nicht wesentlich veränderten. Auch aus dem Formular vom 26. April 2011 (pag. 12 f.) ist nämlich – entgegen der Behauptung der Verteidigung (pag. 411 Rz. 127; pag. 413 Rz. 134) – deutlich er- sichtlich, dass das Vermögen der Ehegattin angegeben werden muss. So sind die Eingabefelder auch in diesem Formular in drei Spalten unterteilt: eine mit dem Titel «AHV/IV-Rentner», eine mit dem Titel «Ehegatte» und eine mit dem Titel «Kinder». Diese drei Spalten werden in jeder Kolonne («1. Ausgaben», «2. Vermögen», «3. Einnahmen») so weitergeführt. Die drei Spalten werden zwar in den Unterab- schnitten «1.9 Mietzins» und «1.10 Heimkosten» kurz unterbrochen. Aus dem Formular ist jedoch auf den ersten Blick ersichtlich, dass sich die drei Kolonnen im Abschnitt «2. Vermögen» auf die drei Titel gleich darüber am Anfang der Seite be- ziehen und mit den übrigen Spalten übereinstimmen. Um jeden Zweifel zu beseiti- gen, werden die drei Titel auf der nächsten Seite (pag. 13) sogar wiederholt und die Kolonnen gleichermassen weitergeführt. Der Verteidigung ist zwar insoweit Recht zu geben (vgl. pag. 413 Rz. 134), als beispielsweise in Ziff. 3.10 explizit Angaben zu Drittpersonen verlangt werden, während dies in der hier relevanten Ziff. 2.1 nicht der Fall ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass beispielsweise unter Ziff. 3.2.c und Ziff. 2.7 ebenfalls in blauer Schrift Angaben zum Ehegatten gemacht wurden, obwohl dort im Text auch nicht explizit von Drittpersonen die Rede ist. Nach An- 15 sicht der Kammer ergab sich für den Beschuldigten aus dem Formular somit un- verkennbar, dass sowohl die Ausgaben (Ziff. 1 des Formulars) als auch das Ver- mögen (Ziff. 2 des Formulars) und die Einnahmen (Ziff. 3 des Formulars) der Ehe- frau anzugeben waren. Der Beschuldigte machte im Formular denn auch teilweise Angaben zu seiner Ehe- frau. So deklarierte er zu den Ausgaben seiner Ehefrau die Beträge «4103.-» und «3923.-». Bei den Einnahmen seiner Ehefrau gab der Beschuldigte die Zahl «0» an. Und auch im umstrittenen Abschnitt zum Vermögen, in welchem gemäss der Verteidigung nicht ersichtlich sein soll, dass die Angaben zur Ehefrau des Beschul- digten relevant sind, gab der Beschuldigte im Unterabschnitt «2.7 andere ausge- wiesene Schulden» in der Spalte für Ehegatten die Zahl «0» an. Im Übrigen liess der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 1. Mai 2011 unter dem Titel «Unterla- gen EL» der Ausgleichskasse zwei Bankbelege zu Sparguthaben seiner Ehefrau zukommen und gab dazu an: «Saldo per 31.12.2010 stimmt nicht mehr. Meine Frau hat bereits Fr. 10‘000.-- als Anzahlung für ihre teure Zahnarztrechnung geleis- tet» (pag. 11). Damit machte er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das EL- Formular zum Vermögen seiner Frau nicht nur Angaben, sondern reichte auch ent- sprechende Belege ein. Aus dem Leerlassen des Feldes für Ehegatten in der Ziff. 2.1 kann der Beschuldigte deshalb nichts für sich ableiten (vgl. pag. 404 f. Rz. 94; pag. 410 f. Rz. 124; pag. 412 Rz. 131). Auch aus dem Verhalten des Be- schuldigten ergibt sich somit, dass er von der Relevanz des Vermögens seiner Ehefrau wusste. Schliesslich sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Ur- teil EL/10/969 vom 3. Dezember 2010 den Beschuldigten in E. 2.3 darauf hinwies, ihm werde «ein Zehntel des Reinvermögens [als Einkommen angerechnet], soweit es […] bei Ehepaaren Fr. 40‘000.-- übersteigt» (AKB act. 161). Wenngleich das Vermögen in jenem Verfahren nicht das eigentliche Thema war, so wurde dem Be- schuldigten dennoch mitgeteilt, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen komme es auf das Vermögen beider Ehegatten an. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei aufgrund eines Schreibens seines Anwalts davon ausgegangen, die Entschädigungszahlung sei als Genug- tuung nicht deklarationspflichtig gewesen (pag. 415 Rz. 151), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist zweifelhaft, ob es überhaupt jemals ein solches Schreiben gegeben hat. Der Beschuldigte reichte das Schreiben nie ein. Auf Nachfrage zu dessen Verbleib gab er jeweils nur ausweichende Antworten («nicht mehr gefun- den», pag. 93 Z. 36; «pfusche [meinem Anwalt] nicht rein», pag. 196 Z. 28; «habe diesen Brief nicht mehr […] muss in irgendeinem Ordner sein […] war aber zu faul, diesen zu suchen» pag. 196 Z. 36 ff.). Das fehlende Interesse des Beschuldigten an der Suche nach fraglichem Schreiben erstaunt, ist doch anzunehmen, sein An- walt hätte insistiert, das angeblich entlastende Dokument zu produzieren. Die Kammer wertet das Schreiben deshalb als blosse Schutzbehauptung. Aber selbst wenn man von der Existenz eines solchen Schreibens ausginge, würde dessen In- halt den Beschuldigten gleichwohl nicht entlasten. Selbst nach den eigenen Aussa- gen des Beschuldigten nahm das Schreiben nämlich in keiner Weise Bezug auf das Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen («Darin steht einfach, 16 dass meine Frau niemandem von diesem Geld geben soll und zwar nicht einmal ih- rem Ehemann. Diesen Satz habe ich nie vergessen.» pag. 196 Z. 34 f.). Von «Gut- gläubigkeit» (pag. 415 Rz. 151) in Bezug auf das EL-Gesuch kann deshalb keine Rede sein, zumal die Interpretation des Beschuldigten in offenbarem Widerspruch zur klaren Formulierung in Ziff. 2.1 des fraglichen Gesuchs steht. Auch das Argument der Verteidigung, die Ausgleichskasse habe in ihrem Schrei- ben vom 3. März 2011 ausschliesslich nach Sparkonten gefragt, das Vermögen der Ehefrau sei aber grösstenteils in Wertschriften angelegt gewesen, weshalb der Be- schuldigte die entsprechenden Belege nicht eingereicht habe (pag. 404 f. Rz. 90 ff.; pag. 414 Rz. 143), überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Ausgleichskasse ausschliesslich nach «Kopie Zinsbelege per 31.12.2010 aller Sparguthaben (Bank, Post, usw.)» fragte (pag. 26). Die Formulierung «usw.» zeigt aber, dass keine ab- schliessende Auflistung beabsichtigt war und die Aufforderung implizit auf Ziff. 2.1 des EL-Gesuchs (pag. 12) Bezug nahm, in welcher Angaben zu «Sparguthaben, Wertschriften, Guthaben, Darlehen und Barschaft» verlangt werden. So verstand es offensichtlich auch der Beschuldigte, reichte er doch die Kopie eines Darlehens- vertrags ein (pag. 23), welcher zwar nicht im genannten Schreiben, wohl aber in Ziff. 2.1 des EL-Gesuchs verlangt wurde. Hätte der Beschuldigte tatsächlich darauf vertraut, er müsse strikt gemäss dem Schreiben der Ausgleichskasse vorgehen, hätte er auch nur die darin verlangten Belege eingereicht. Im Übrigen scheint es lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte sei aufgrund dieses vagen («usw.») Schreibens davon ausgegangen, er müsse nun plötzlich knapp 90% des ehelichen Vermögens (vgl. oben, E. 15.3) nicht mehr deklarieren. Aufgrund dieser Überlegungen geht die Kammer davon aus, der Beschuldigte habe nicht nur vom Vermögen seiner Ehefrau, sondern auch von dessen Relevanz für die Berechnung der Ergänzungsleistungen gewusst. 16. Beweisergebnis Der Beschuldigte deklarierte das Vermögen seiner Ehefrau am 26. April 2011 un- vollständig, indem er durch Einreichen zweier Kontobelege vorspiegelte, dieses be- trage lediglich CHF 63‘183.00, obwohl er wusste, dass seine Ehefrau eine Ent- schädigungszahlung in Höhe von CHF 600‘000.00 erhalten hatte und ihr Vermögen deshalb ein Vielfaches höher als der ausgewiesene Betrag war. Der Beschuldigte wusste dabei, dass das Vermögen seiner Ehefrau relevant ist für die Berechnung der ihm auszurichtenden Ergänzungsleistungen. Er erhielt schliesslich Ergänzungs- leistungen in Höhe von CHF 31‘032.00 ausbezahlt, auf die er keinen Anspruch hat- te. IV. Rechtliche Würdigung 17. Tatbestandsmässigkeit Bezüglich der allgemeinen Erläuterungen sowie der rechtlichen Würdigung zu Art. 31 Abs. 1 Bst. a ELG kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 293 - 296) verwiesen werden, zumal diese auch von der Ver- teidigung nicht bestritten werden. 17 Zu korrigieren sind die Ausführungen der Vorinstanz lediglich in Bezug auf die Kausalität zwischen der Täuschungshandlung des Beschuldigten und dem als er- wiesen erachteten Deliktsbetrag in Höhe von CHF 31‘032.00. Dieser Betrag ent- spricht dem im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Juli 2015 (pag. 284 ff.) bestimmten Rückforderungsbetrag und errechnet sich aus den zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. April 2010 bis am 30. April 2015. Die Tathandlung vom 26. April 2011 kann jedoch nicht ursächlich sein für zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen vor diesem Zeitpunkt, d.h. für die ungerecht- fertigte Zahlung von Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. April 2010 bis am 30. April 2015. Diese wären allenfalls durch eine Verletzung der Meldepflicht des Beschuldigten (Art. 31 Abs. 1 Bst. d ELG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) ver- ursacht worden, was aber nicht angeklagt ist. Der Deliktsbetrag berechnet sich demnach wie folgt (vgl. AKB act. 202 und AKB act. 264): 1. Mai 2011 - 31. Dezember 2012: CHF 768.00 x 20 Monate = CHF 15‘360.00 1. Januar 2013 - 31. Dezember 2013: CHF 336.00 x 12 Monate = CHF 4‘032.00 1. Januar 2014 - 31. Dezember 2014: CHF 348.00 x 12 Monate = CHF 4‘176.00 1. Januar 2015 - 30. April 2015: CHF 45.00 x 4 Monate = CHF 180.00 Total CHF 23’748.00 Die Kammer kommt zu folgendem Schluss: Indem der Beschuldigte wider besseres Wissen das Vermögen seiner Ehefrau unvollständig deklarierte und dadurch Er- gänzungsleistungen in Höhe von CHF 23‘748.00 erhielt, erwirkte er durch unvoll- ständige Angaben unrechtmässig Ergänzungsleistungen und machte sich deshalb schuldig der Widerhandlung gegen das ELG (Art. 31 Abs. 1 Bst. a ELG). V. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- 18 den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Geset- zesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sank- tion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Be- wegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (PETER POPP / ANNE BERKE- MEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Tat am 26. April 2011 begangen, mithin vor dem 1. Januar 2018, weshalb zu prüfen ist, welches Recht zur Anwendung gelangt. Dem Beschuldigten droht eine Geldstrafe. Die maximale Anzahl Tagessätze richtet sich nach Art. 31 Abs. 1 ELG und beträgt sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht 180 Tagessätze. Während das neue Recht aber eine Mindesttagessatzhöhe von in der Regel CHF 30.00 vorschreibt (Art. 34 Abs. 2 StGB), sah das alte Recht keine solche Beschränkung vor (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Das alte Recht ist damit für den Beschuldigten günstiger und kommt vorliegend zur Anwendung. 19. Strafzumessung Eine Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 Bst. a ELG wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 23'748.00 und kann damit nicht mehr als gering bezeichnet werden. Der Beschuldigte ging dreist vor und missbrauchte das ihm von der Ausgleichskasse entgegengebrachte Vertrauen auf die Vollständigkeit der eingereichten Belege. Das Verschweigen von rund einer halben Million Schweizer Franken oder 87.4 % des ehelichen Vermögens zeugt von einer gewis- sen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden mittel- schwer. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interes- sen. Er befand sich in keinerlei Notlage und das Vermögen seiner Ehefrau hätte bei weitem ausgereicht, um den Bedarf des Ehepaares zu decken. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Das Tatverschulden liegt damit im mittle- ren Bereich. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 298 f.). Der Beschuldigte war während des gesamten Verfahrens weder geständig noch reuig, verhielt sich aber dennoch korrekt. Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Die Täter- komponenten sind als neutral zu bewerten. 19 Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint unter diesen Umständen angemes- sen und jedenfalls nicht zu hoch. Da sich an den finanziellen Verhältnissen der Be- schuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts geändert hat, wird auch die Höhe des Tagessatzes bei CHF 50.00 belassen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Nach Ansicht der Kammer erscheint eine un- bedingte Strafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm wird deshalb der bedingte Vollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Um dem Beschuldigten dennoch einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, erach- tet die Kammer das Ausfällen einer Verbindungsbusse für angebracht (Art. 44 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB). Eine solche ist grundsätzlich auf einen Fünftel oder 20 % der Gesamtstrafe zu beschränken (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Verbin- dungsbusse wird daher auf CHF 750.00 bestimmt, was 18.75 % der Gesamtstrafe entspricht. Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 50.00, insgesamt ausmachend CHF 3‘250.00, sowie zu einer Verbindungs- busse in Höhe von CHF 750.00 verurteilt. VI. Kosten und Entschädigung 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die ober- und erstin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 1 StPO). 21. Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 3‘000.00 be- stimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO Art. i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD). Die Auslagen für den bei Dr. med. C.________ eingeholten Arztbericht (pag. 338 ff.) belaufen sich auf CHF 140.00 (pag. 347). 20 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), begangen am 26. April 2011 in D.________ und in Anwendung der Artikel 31 Abs. 1 Bst. a ELG 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 aStGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 50.00, insgesamt ausmachend CHF 3‘250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘420.00; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘140.00, sich zusammen- setzend aus Gebühren von CHF 3‘000.00 und Auslagen von CHF 140.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 21 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern (Art. 31 Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 90 AHVG), Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde Bern, 8. Januar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22