12 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 3. März 2016 in C.________ und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Ziffer 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00;