Zu berücksichtigen ist, dass prekäre Strassenverhältnisse herrschten, was – insbesondere da diese für den Beschuldigten nicht überraschend waren – ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit hätte veranlassen müssen und nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden kann. Auch die fahrlässige Tatbegehung kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, stellt diese beim Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs doch den Regelfall dar. Zudem würde die Vorstrafe im Rahmen der Täterkomponenten ebenfalls zu einer Erhöhung der Strafe führen.