Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich mit Blick auf die konkreten Umstände und die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) als eigentlich zu milde. Zu berücksichtigen ist, dass prekäre Strassenverhältnisse herrschten, was – insbesondere da diese für den Beschuldigten nicht überraschend waren – ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit hätte veranlassen müssen und nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden kann.