12. Strafzumessung in concreto Der Beschuldigte hat für den Fall eines Schuldspruchs die Strafzumessung bzw. die Höhe der Übertretungsbusse nicht angefochten (pag. 196). Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich mit Blick auf die konkreten Umstände und die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) als eigentlich zu milde.