Handlung entscheidet, welche zu einer Kollision führt (vgl. ROLF RÜDISSER, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, in: ius.focus 4/2018, S. 27 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte ist ohne konkrete Ursache, welche ihn zu einer plötzlichen Reaktion gezwungen hätte, stark rechts gefahren und dadurch von der Strasse abgekommen. Der Unfall ist auf seine ungenügende Aufmerksamkeit auf die Strasse bzw. die prekären Strassenverhältnisse zurückzuführen und damit als Pflichtverletzung zu werten. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.