Der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Zwar ist das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur strafbar, wenn es auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht. Eine solche ist jedoch bei einem Unfall nur dann zu verneinen, wenn der Fahrzeuglenker aufgrund einer plötzlich eingetretenen Situation zu einer augenblicklichen Reaktion gezwungen ist und sich aufgrund dessen unter Umständen für eine weniger zweckmässige Handlung entscheidet, welche zu einer Kollision führt (vgl.