SVG ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen (im Strassenverkehr stehen hier insbesondere die Verkehrsdichte, die örtlichen Verhältnisse, die Zeit, die Sicht und die voraussehbaren Gefahrenquellen im Vordergrund) und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (TORNIKE KESHELAVA/MIRO DANGUBIC, a.a.O., N 3 zu Art. 100). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt: