SR 741.11]). Indem der Beschuldigte zu stark rechts gefahren und nach einer Linkskurve ohne wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs zum Ausweichen veranlasst worden zu sein von der Strasse abgekommen ist, hat er sein Fahrzeug ungenügend beherrscht. Der objektive Tatbestand ist durch dieses Abkommen von der Strasse ohne weiteres erfüllt (vgl. auch ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 54 zu Art. 31). 10.2 Subjektiver Tatbestand 10.2.1 Rechtliche Grundlagen Fraglich und zu prüfen ist, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar.