10. Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 10.1 Objektiver Tatbestand Der einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).