9.4 Fazit der Kammer Die Vorinstanz gelangte damit nach Ansicht der Kammer insgesamt willkürfrei zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte nach einer leichten Linkskurve die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat. Zwar herrschte Gegenverkehr, dem Beschuldigten kam jedoch zum Unfallzeitpunkt kein Fahrzeug entgegen, welches ihn zum Ausweichen veranlasst hätte. Der Beschuldigte ist vielmehr von der Strasse abgekommen, weil er aufgrund seiner Unaufmerksamkeit zu stark rechts gefahren ist. Von diesem Sachverhalt ist im Folgenden auszugehen.