In den Aussagen der Zeugin sind zwar keine klaren Lügensignale oder Widersprüche erkennbar. Bei Gesamtbetrachtung – also unter Einbezug der vorliegend entscheidenden Aussagen des Unfallfahrers – vermögen die Aussagen der Zeugin insgesamt jedoch das Beweisergebnis der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des entgegenkommenden Fahrzeuges seien nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, nicht in Zweifel zu ziehen und als willkürlich erscheinen zu lassen. 9.4 Fazit der Kammer