Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung zur Würdigung der Aussagen der Zeugin nichts zu ändern (vgl. pag. 189). Denn vorliegend kommt den Aussagen der Zeugin mit Blick auf die klar widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu. In den Aussagen der Zeugin sind zwar keine klaren Lügensignale oder Widersprüche erkennbar.