Hätte denn das entgegenkommende Fahrzeug tatsächlich die Unfallursache dargestellt, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass die Zeugin dies gegenüber der Polizistin, mit der sie unbestrittenermassen gesprochen hatte, erwähnt hätte. Selbst wenn die Zeugin aufgrund des mit dem Unfall verbundenen Schreckens ausser sich gewesen und nicht explizit zum Unfallhergang befragt worden wäre, hätte sie das entgegenkommende Fahrzeug als Unfallursache bestimmt nicht unerwähnt gelassen. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung zur Würdigung der Aussagen der Zeugin nichts zu ändern (vgl. pag.