189). Dass eine andere Würdigung der Aussagen der Zeugin möglich wäre, vermag jedoch noch keine Willkür in der Beweiswürdigung zu begründen. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugin ist durchaus nachvollziehbar. Hätte denn das entgegenkommende Fahrzeug tatsächlich die Unfallursache dargestellt, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass die Zeugin dies gegenüber der Polizistin, mit der sie unbestrittenermassen gesprochen hatte, erwähnt hätte.