Zusammen mit der Verteidigung erachtet es die Kammer durchaus als vorstellbar, dass sich die Zeugin sechs Monate nach dem Vorfall nicht mehr genau erinnern konnte, was sie am Unfalltag gegenüber der Polizistin ausgesagt hatte, was eine Erklärung für ihre widersprüchliche Angabe darstellen würde. Weiter schliesst sich die Kammer insofern den Ausführungen der Verteidigung an, als sie keine Hinweise auf eine Absprache oder einstudierte Antworten zu erkennen vermag, hat die Zeugin doch stets eher unbestimmt ausgesagt (vgl. auch Ausführungen der Verteidigung pag. 189).