Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft zur Frage, ob sie von der Polizei zum Unfallhergang befragt worden sei, nicht klare Aussagen gemacht und regelmässig den Ausdruck «glaublich» benutzt hat (vgl. pag. 186 f.). Zusammen mit der Verteidigung erachtet es die Kammer durchaus als vorstellbar, dass sich die Zeugin sechs Monate nach dem Vorfall nicht mehr genau erinnern konnte, was sie am Unfalltag gegenüber der Polizistin ausgesagt hatte, was eine Erklärung für ihre widersprüchliche Angabe darstellen würde.