9 Schutzbehauptung handelt. Jedoch sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Polizistin H.________ bestätigt habe, dass die Zeugin keine Aussagen zum Unfallhergang habe machen können, ebenso zutreffend (vgl. pag. 38 f.). Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft zur Frage, ob sie von der Polizei zum Unfallhergang befragt worden sei, nicht klare Aussagen gemacht und regelmässig den Ausdruck «glaublich» benutzt hat (vgl. pag.