31, Zeile 95 f.). Dies stellt nach Ansicht der Kammer – wie von der Vorinstanz dargelegt – ein Indiz dafür dar, dass die Zeugin nachträglich plausibel zu erklären versuchte, wieso sie das entgegenkommende Fahrzeug gegenüber der Polizei am Unfalltag nicht erwähnt hatte, was wiederum dafür spricht, dass es sich dabei um eine