Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Zeugin bezüglich der Frage, ob sie am Unfalltag zum Unfallhergang befragt worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab sie anfangs an, sie sei zur Frage, was geschehen sei, befragt worden (pag. 29, Zeile 38). Später in der Einvernahme führte sie aus, sie sei von der Polizistin nicht dazu befragt worden, was geschehen sei (pag. 31, Zeile 95 f.).