Die Tatsache, dass die Zeugin durchaus an einem für ihren Freund günstigen Ausgang des Strafverfahrens interessiert sein dürfte, ist zwar im Rahmen der Aussagewürdigung zu beachten, darf jedoch nicht überbewertet werden. Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugin jedoch mit Blick auf die Würdigung der übrigen Beweismittel, also insbesondere der Aussagen des Beschuldigten, nicht als willkürlich: Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Zeugin bezüglich der Frage, ob sie am Unfalltag zum Unfallhergang befragt worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht hat.