9.3.2 Würdigung durch die Kammer Die Kammer geht insoweit mit der Verteidigung einig, als die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin eher zu ihren Ungunsten bzw. zu Ungunsten des Beschuldigten wertet. Aus dem Umstand, dass die Zeugin die Freundin des Beschuldigten ist, kann nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass ihren Aussagen per se eine geringere Glaubhaftigkeit zukommt. Die Tatsache, dass die Zeugin durchaus an einem für ihren Freund günstigen Ausgang des Strafverfahrens interessiert sein dürfte, ist zwar im Rahmen der Aussagewürdigung zu beachten, darf jedoch nicht überbewertet werden.