Dies lege den Verdacht einer Absprache nahe, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spreche. Dass sie zu Beginn der Einvernahme eingeräumt habe, dass sie die Freundin des Beschuldigten sei, spreche entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht explizit für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn ein Abstreiten würde weit über das Verdrehen von Tatsachen hinausgehen. Die Aussagen der Zeugin würden insgesamt gewisse Lügensignale aufweisen (pag. 102 ff., S. 7-9 der Entscheidbegründung). 9.3.2 Würdigung durch die Kammer