Ihre Aussagen würden als zielgerichtet und einstudiert erscheinen, was nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Auf Frage, wieso sie das entgegenkommende Fahrzeug nicht erwähnt habe, habe sie ausgesagt, dass sie nicht danach gefragt worden sei. Zudem stimme ihre Aussage in Bezug auf die am nächsten Tag erfolgte Mitteilung des Beschuldigten, wonach er aufgrund des Schocks das entgegenkommende Fahrzeug zu erwähnen vergessen habe, bemerkenswert mit der Aussage des Beschuldigten bzw. dem Eintrag im Unfallaufnahmeprotokoll überein. Dies lege den Verdacht einer Absprache nahe, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spreche.