8 9.3 Würdigung der Aussagen der Zeugin 9.3.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass die Beifahrerin und Zeugin allgemein sehr karg, wenig aussagekräftig und teils widersprüchlich ausgesagt habe, obwohl sie beim Unfall dabei gewesen sei. Auch wenn sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass sie als Person unglaubwürdig sei, habe sie als Freundin dennoch ein Motiv für eine Falschaussage.