Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten sind nachvollziehbar, plausibel und nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Unfallursache unter Würdigung des Anzeigerapports und des Unfallaufnahmeprotokolls zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet und die Vorbringen zum angeblich entgegenkommenden Fahrzeug zutreffend als Schutzbehauptung gewürdigt.