Dass die Aussagen unter Umständen auch anders gewürdigt werden könnten, stellt noch keine Willkür dar (vgl. E. 9.1). Die Vorbringen der Verteidigung vermögen ohnehin nicht zu überzeugen. Denn der Beschuldigte brachte – wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte – in seinen Einvernahmen nicht vor, ihm sei es nicht möglich gewesen, die Fahrspur aufgrund des Schockmoments oder des Schneematsches zu erkennen. Vielmehr machte er wiederholt konkrete Angaben zum Standort, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er die Mittellinie nicht hätte erkennen können. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten sind nachvollziehbar, plausibel und nicht willkürlich.