stark in seine Richtung auf ihn zugefahren pag. 70). Dass die Vorinstanz diese Aussagen als widersprüchlich und als Indiz dafür gewertet hat, dass es sich beim entgegenkommenden Fahrzeug um eine Schutzbehauptung handelt, ist nicht willkürlich. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung, es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, welcher innert weniger Sekundenbruchteile habe ausweichen müssen, aufgrund des Schneematsches ungenaue Angaben gemacht habe, nichts zu ändern (pag. 192). Dass die Aussagen unter Umständen auch anders gewürdigt werden könnten, stellt noch keine Willkür dar (vgl. E. 9.1).