84). Auch diese Ausführungen, welche die Verteidigung vor oberer Instanz nicht mehr vorbringt, vermögen die Differenzen nicht zu erklären. Weiter gelangte die Vorinstanz willkürfrei zum Ergebnis, dass der Beschuldigte bezüglich des Standorts des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs unterschiedliche Angaben gemacht hat (pag. 105 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). Dies ist zutreffend, der Beschuldigte hat den Standort unterschiedlich beschrieben (stark gegen seine Fahrbahn zugefahren, pag. 9; auf seiner Fahrspur entgegenkommend, pag. 21; über der Mittellinie, pag. 33; stark in seine Richtung auf ihn zugefahren pag.