Gründe für eine solche Falschprotokollierung, bei der es sich um mehr als ein bloss nebensächliches Versehen handeln würde, sind schlicht nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Verteidigung – im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte, der Beschuldigte habe keine konkreten Hinweise und Massnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers liefern können, womit ohnehin von vornherein klar gewesen sei, dass der Fahrzeugführer nicht eruiert werden könne und damit für ihn kein Anlass bestanden habe, ungefragt auf das Fahrzeug hinzuweisen (pag. 84).