7 Kammer jedoch ausgeschlossen werden. Wäre dem tatsächlich so, müsste der Polizist G.________ im Unfallaufnahmeprotokoll nicht nur wesentliche Angaben weggelassen, sondern auch explizit falsche Aussagen des Beschuldigten protokolliert haben. So wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte keine Angaben zum Fahrzeug, der Farbe oder zum Kontrollschild machen konnte (pag. 9). Dies erachtet die Kammer als ausgeschlossen. Gründe für eine solche Falschprotokollierung, bei der es sich um mehr als ein bloss nebensächliches Versehen handeln würde, sind schlicht nicht ersichtlich.