– erachtet die Kammer genauso wie eine unbewusste Falschprotokollierung angesichts des klaren Wortlauts als höchst unwahrscheinlich. Der entsprechende Beweisschluss der Vorinstanz ist damit nicht willkürlich. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dass es sich beim entgegenkommenden Fahrzeug um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt, wird insbesondere auch durch seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestützt. Dabei machte der Beschuldigte erstmals Aussagen zum Fahrzeugtyp und der Fahrzeugfarbe. Wiederum brachte er zwar vor, dies bereits anlässlich des Telefonats mit der Polizei erwähnt zu haben (pag. 70). Auch dies kann nach Ansicht der