Es sind damit keine Gründe ersichtlich, die daran zweifeln lassen würden, dass der Polizist G.________ den Nachtrag zum Unfallaufnahmeprotokoll, also die Äusserung, dem Beschuldigten sei nachträglich in den Sinn gekommen, dass ihm ein Fahrzeug entgegengekommen sei, (ob bewusst oder unbewusst) zutreffend verfasst hat. Dass der Polizist G.________ mit dieser Formulierung unter Umständen eine unvollständige bzw. falsche Protokollierung am Vortag hätte vertuschen wollen – wie dies die Verteidigung antönt (pag. 195) – erachtet die Kammer genauso wie eine unbewusste Falschprotokollierung angesichts des klaren Wortlauts als höchst unwahrscheinlich.