191). In jedem Fall ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen betreffend entgegenkommendes Fahrzeug seien als Schutzbehauptung zu würdigen, nachvollziehbar und nicht willkürlich. Sollte tatsächlich ein entsprechendes Versehen durch den Polizisten G.________ erfolgt sein, müsste der Beschuldigte dieses beim Unterzeichnen bemerkt und umgehend moniert haben, zumal es sich wie bereits erwähnt nicht um ein nebensächliches Detail, sondern um den zentralen Punkt des Geschehens handelt. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, die daran zweifeln lassen würden, dass der Polizist G.______