Dies hat umso mehr zu gelten, als der Nachtrag nicht die Frage des Unfallhergangs, sondern lediglich diejenige der Befragung der Zeugin betrifft (vgl. pag. 40). Stellt man auf das Unfallaufnahmeprotokoll ab ist festzuhalten, dass auch die Aussage des Beschuldigten «kam mein Auto plötzlich rechts ab der Strasse» (pag. 5) inhaltlich signifikant ist: