6 gen einer entsprechenden Äusserung des Unfallfahrers nicht festgehalten haben sollte, erachtet die Kammer angesichts der Bedeutung der Unfallursache bei Strassenverkehrsdelikten als höchst unwahrscheinlich. Auch das Vorbringen der Verteidigung, der Bericht sei nur sehr rudimentär gehalten und Polizisten würden nicht per se über eine bessere Wahrnehmung verfügen als Privatpersonen, vermag keine Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz zu wecken (vgl. pag. 191 und 194 f.).